Single oder Lebensgemeinschaft
Nur die Eltern und deren Nachkommen sind erbberechtigt. Ihnen stehen Pflichtteile zu, sollten sie durch Verfügungen übergangen werden. Der Lebenspartner oder die nächsten Freunde, mit denen sie zusammenleben, gehen also leer aus. Nicht einmal auf ihren gemeinsamen Hausstand haben sie Anspruch.
Quelle: „Erbschaftsblock“, Bundesverband der deutschen Raiffeisen- und Volksbanken, R+V Versicherungen